Informationen zu COVID-19-Schutzimpfungen in Apotheken

Auf dieser Seite stellen wir Ihnen aktualisierte Informationen zu COVID-19-Schutzimpfungen in der Apotheke zur Verfügung. Da es sich um ein dynamisches Geschehen handelt, werden die Inhalte dieser Seite bis auf Weiteres kontinuierlich angepasst und aktualisiert.

Wie im Rundfax vom 11. Januar 2022 beschrieben, geht es zu Beginn vornehmlich darum Apotheken, also die Betriebe, impfbereit zu machen. Dazu sind Informationen nach wichtigen Themen gegliedert:

  • Schulungen nach BAK-Curriculum
  • Kammerbestätigung der Selbstauskunft zur Impfberechtigung
  • sonstiges Hinweise

 

Kammerbestätigung (Bescheinigung) der Selbstauskunft zur Impfberechtigung

Wenn Sie sich mit Ihrer Apotheke als Leistungserbringer an der Impfkampagne beteiligen möchten, wird es erforderlich sein, eine Selbstauskunft abzugeben und diese bei der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz einzureichen. Im Gegenzug bekommen Sie die Bestätigung (Bescheinigung) zur Impfberechtigung von uns zugesendet.

Als erste Gruppe im Januar sind besonders die grippeschutzimpfgeschulten Apotheken, die die Voraussetzungen für Grippeschutzimpfungen erfüllen, angesprochen, denn diese sind die ersten, die die Anforderungen hinter der Selbstauskunft hinsichtlich Schulung erfüllt haben. Alle bisher nicht-praxisgeschulten (ärztliche Praxisschulung, siehe Schulungsteil) Apotheken bitten wir mit der Selbstauskunft zu warten, bis die impfende Person „zur Durchführung der Impfung berechtigt ist“, was nichts anderes heißt, als dass die Schulungen gemäß BAK-Curriculum abgeschlossen sind.

Der Status Leistungserbringer und die Berechtigung zur Impfstoffbestellung werden für die öffentlichen Apotheken an die Bescheinigung der Landesapothekerkammern Rheinland-Pfalz geknüpft. Die Kammern bestätigen also das Vorliegen der Selbstauskunft, d. h. dass

  1. eine geeignete und entsprechend ausgestattete Räumlichkeit,
  2. eine Berufshaftpflicht, die mögliche Schädigungen aus der Durchführung der Impfung abdeckt, und
  3. nur Personen, die zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 berechtigt sind, diese durchführen.

Achtung! Wenn Sie die Selbstauskunft ausstellen, achten Sie bitte darauf, dass die impfenden Approbierten gemäß BAK-Curriculum geschult sind. Die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz nimmt Ihre Selbstauskunft zur Grundlage. Etwaige Nachweise von Schulungen verbleiben beim Apothekenleiter. Die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz bekommt nur die Selbstauskunft (unterschriebenes Formular) und die Apothekenleitung bekommt daraufhin die Kammerbestätigung (Bescheinigung).  Wenn ein Mitarbeiter einen Teil oder vollständig die ärztliche Schulung bei einem Fremdanbieter absolviert hat, der gemäß BAK-Curriculum schult, kann auch diesbezüglich die Selbstauskunft vom Apothekenleiter erteilt werden. Wichtig ist nur, dass das BAK-Curriculum abgebildet wurde (siehe Abschnitt unten, Schulung).

Schulungsinhalte der COVID-19-Schutzimpfung in Apotheken gemäß BAK-Curriculum
THEORIETeil 1: Selbststudium2 x 45 Minuten
Teil 2: Videoschulung COVID-19 - mit Lernerfolgskontrolle2 x 45 Minuten
Teil 3: Videoschulung Durchführung Impfung - mit Lernerfolgskontrolle2 x 45 Minuten
PRAXISTeil 4: Praktische Übungen in Präsenz: Durchführung der Impfung4 x 45 Minuten
Teil 5: Praktische Übungen in Präsenz: Erste Hilfe bei Impfreaktionen und praktische Übung2 x 45 Minuten

Die Kammerbestätigung (Bescheinigung) berechtigt die öffentliche Apotheke zur Bestellung des Impfstoffs gegenüber dem Großhandel. Damit wird sichergestellt, dass nur die öffentlichen Apotheken Impfstoff bestellen können, die die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Zudem werden die öffentlichen Apotheken an die Impfsurveillance angebunden. Dies ist eine wichtige Voraussetzung zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2.

 

Schulungen nach BAK-Curriculum

Die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz wird in den nächsten Tagen Schritt für Schritt alle Teile des BAK-Curriculums anbieten. Bitte halten Sie dazu den Veranstaltungskalender unter www.lak-rlp.de => Apotheker / Team => Veranstaltungskalender im Blick. Beginnen werden wir mit zwei Videoschulungen (Theorie, Teile 2 und 3 des Curriculums) jeweils mit MC-Lernerfolgskontrolle (LEO), die Sie jederzeit orts- und zeitunabhängig auf unserem Veranstaltungskalender abrufen können.

Danach folgen die Praxisteile Nr. 4 und 5, die laut BAK-Curriculum insgesamt 4,5 Zeitstunden umfassen und als Präsenzseminare für jeweils 25 Teilnehmer im Februar und März an verschiedenen Terminen und Orten angeboten werden (Termine in Kürze). Aufgrund begrenzter Ressourcen, wie geeignete ärztliche Referenten, Veranstaltungsorte und eingeschränkte Teilnehmerzahl der Praxisseminare, ist besonders mit Veröffentlichung der ersten Termine mit Überbuchung und hoher Nachfrage zu rechnen. Daher bitten wir um angepasste Buchungsentscheidung, d. h. zunächst sollten nur die Apotheken Teilnehmer für die Praxisschulung ins Rennen schicken, die auch wirklich beabsichtigen schnellstmöglich Coronaimpfungen anzubieten und alle sonstigen Anforderungen erfüllen können. Selbstverständlich werden wir Ihnen nach und nach immer mehr Termine für die ärztlichen Praxisschulungen anbieten.

Alternative Schulungen von Fremdanbietern sind selbstverständlich zulässig. Ebenso kann die ärztliche Schulung gemäß § 20 b IfSG auch von einem Arzt, z. B. im Impfzentrum oder einer niedergelassenen Praxis, gemäß BAK-Curriculum übernommen und dem Geschulten bestätigt werden. Hilfsweise dienst das "Muster ärztliche Schulung" in dem Dokumentenbereich in der rechten Spalte zu Ihrer eigenen Nutzung. Wir weisen darauf hin, dass die Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz keine Zuständigkeit dafür besitzt, die Gleichwertigkeit alternativer Schulungsangebote bzw. deren Vereinbarkeit mit den Vorgaben des § 20b IfSG zu prüfen oder zu bescheinigen. Grundlage bleibt das BAK-Curriculum. Wenden Sie sich hierzu bitte an den jeweiligen Veranstalter und dann ist es Sache der Selbstauskunft, ob die Anforderungen als erfüllt gelten.

Sofern Apotheker die Schulung für Grippeschutzimpfungen im Rahmen von Modellversuchen nach § 132j SGB V absolviert haben, dürfen sie nach § 20b Infektionsschutzgesetz eigenverantwortlich Personen ab 18 Jahren impfen.

Apotheker/innen dürfen jedoch ‒ auch wenn sie die Schulung nach § 132j SGB V absolviert haben ‒ nicht eigenverantwortlich in Apotheken impfen, da auch dafür noch die entsprechenden Voraussetzungen in der CoronaImpfV erfüllt sein müssen.

  • Aufnahme in den Katalog der Leistungserbringer,
  • Anbindung an das Digitale Impfstoff-Monitoring (DIM) des RKI,
  • Honorar und
  • Abrechnung.

 

sonstige Hinweise

Der Teil befindet sich noch im Aufbau.